Anschlussvertrag mit Lohnerhöhung ist zulässig

Ein befristeter Arbeitsvertrag gilt auch dann als zulässig verlängert, wenn im Anschlussvertrag ein höherer Lohn vorgesehen ist.

Befristete Arbeitsverträge können grundsätzlich verlängert werden, ohne dass gegen das gesetzliche Befristungsverbot verstoßen wird. Unschädlich ist es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm dabei, dass im Anschlussvertrag eine Lohnerhöhung vorgesehen ist. Die Richter schlossen sich nicht der Ansicht des Arbeitnehmers an, der in dem Anschlussvertrag einen unzulässig befristeten Zweitvertrag sehen wollte, womit letztlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen hätte.

Vielmehr, so das Gericht, müsse der Anwendungsbereich des Befristungsverbots dahingehend ausgelegt werden, dass Anschlussverträge in bestimmten Fällen neue Vertragsvereinbarungen beinhalten können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Neuerungen ausschließlich zum Vorteil des Arbeitnehmers gelten.

 
 
Urlaubsanspruch Radeberg, Wohnungsmietrecht nahe Hohnstein, Rechtsanwalt Zivilrecht nahe Freiberg, Anwalt Strafrecht nahe Wilsdruff, Familienrecht Dresden, Rechtsanwaeltin Dresden, Zivilrecht nahe Wilsdruff, Aenderungskuendigung Freiberg, Inkassomandat Glashuette, Vormundschaft Kreischa